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Das Allgemeine Nutzungsrecht erleichtert die Begegnung mit der schwedischen Natur

Das Allgemeine Nutzungsrecht (Allemansrätten) ist ein uraltes schwedisches Recht. Es erlaubt die freie Bewegung in Wald und Flur, das heißt Wandern, Radfahren, Skifahren, Baden und Paddeln fast überall im Land. Es ist aber auch wichtig, dass das Allgemeine Nutzungsrecht nicht missbraucht wird, weshalb es einige Regeln gibt, die man kennen und befolgen sollte.
 


 

  Es ist erlaubt
– sich überall aufzuhalten, außer auf Hausgrundstücken oder in Anpflanzungen.
– Zäune und Tore zu passieren, wenn diese nicht zerstört oder Tiere freigelassen werden.
– überall eine Nacht lang zu zelten, ohne den Grundeigentümer um Erlaubnis fragen zu müssen. Ein guter Rat ist es dennoch zu fragen. Will man länger als eine Nacht zelten oder reist man in einer größeren Gruppe, muss die Erlaubnis des Grundbesitzers eingeholt werden.
– wildwachsende Blumen zu pflücken sowie Beeren und Pilze zu sammeln. Ausgenommen sind unter Naturschutz stehende Pflanzen.
– Feuer zu entzünden, sofern keine Waldbrandgefahr besteht.
– heruntergefallene Zweige und trockene Äste als Feuerholz zu verwenden.
– überall zu baden, außer an Privatstegen oder von privaten Hausgrundstücken aus.
– überall, auch auf Privatgewässern, zu rudern, zu segeln und zu paddeln. Auch das Anlanden ist überall gestattet, jedoch nicht zu nahe an Hausgrundstücken.
– Wasser aus Seen und Quellen zu entnehmen und zu trinken.
– in öffentlichen Gewässern, d.h. an der Küste sowie in den Seen Vänern, Vättern, Mälaren, Hjälmaren und Storsjön, zu angeln. Für das Angeln in anderen Gewässern ist eine Angelerlaubnis erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen.
Es ist verboten
– Zerstörungen in der Natur anzurichten. Der Grundeigentümer kann eine Entschädigung verlangen.
– wachsende Bäume und Sträucher zu beschädigen, z.B. durch das Abbrechen oder Entfernen von Ästen, Zweigen, Rinde, Laub oder Nüssen.
– bestellte Äcker oder Schonungen zu betreten, so dass die Pflanzen darauf beschädigt werden können.
– auf privaten Hausgrundstücken Blumen zu pflücken sowie Beeren und Pilze zu sammeln.
– mit Motorfahrzeugen querfeldein zu fahren.
– Vogelnester oder –eier zu entnehmen.
– ohne Jagderlaubnis zu jagen.
– an Land oder auf See die Natur zu verschmutzen. Das Hinterlassen von Müll wird mit Strafgeldern geahndet!
– Feuer zu entzünden, wenn die Gefahr der Beschädigung von Boden und Pflanzen oder Waldbrandgefahr besteht.
– Hunde in der Zeit vom 1. März bis 20. August unangeleint in Wald und Flur herum laufen zu lassen.
– In Naturreservaten und Nationalparks gilt das Allgemeine Nutzungsrecht nicht in allen Punkten. Zum Schutz der empfindlichen Tierwelt und der besonders wertvollen Natur sind die Regelungen hier oft strenger als anderswo, insbesondere in Bezug auf das Zelten, das Feuermachen, die Hundehaltung u.ä.

Die Hauptregel des Allgemeinen Nutzungsrechts lautet:
NICHT STÖREN – NICHT ZERSTÖREN